Abkommen, betreffend die Gesetze
und Gebräuche des Landkriegs
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident
der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen
Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von
Böhmen. u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät
der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der
Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien,
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident
der Republik Chile, der Präsident der Republik Kolumbien, der
einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der
König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik,
der Präsident der Republik Ekuador, der Präsident der Französischen
Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen
Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen,
der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik
Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der
Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Herzog zu Nassau, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko,
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät
der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der
Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der
Niederlande, der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche
Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal
und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien,
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, der Präsident der Republik
Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät
der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der
Schweizerische Bundesrat, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen,
der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay, der Präsident
der Vereinigten Staaten von Venezuela,
in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den
Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den
Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall
ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse
herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,
von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den
Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen
der Zivilisation zu diesen, in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke
von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges
einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen,
sei es, um ihnen gewissen Grenzen zu ziehen, damit sie soviel
wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,
haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere
Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden,
die im Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend
von den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen
Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche
des Landkriegs angenommen hat.
Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen
diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt
wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen
Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur
für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der
Bevölkerung dienen.
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen
zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle
erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden
Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung
einer schriftlichen Abrede der willkürlichen Beurteilung der militärischen
Befehlshaber überlassen bleiben.
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt
werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für
zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen
der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die
Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft
der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben
aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus
den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen
Gewissens.
Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen
Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.
Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen
abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
[Die Liste der Bevollmächtigten wurde hier ausgelassen.]
Artikel 1.
Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln
geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung
der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.
Artikel 2.
Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des
vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung
und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien
sind.
Artikel 3.
Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung
verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet.
Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer
bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.
Artikel 4.
Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen
zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29.
Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen
den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende
Abkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.
Artikel 5.
Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein
Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden
Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten
unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels
einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten
Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung
von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten
Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung
der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten
sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf
diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden
Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben,
an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 6.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen
später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung
der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde
zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt
werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte
Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich
angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Artikel 7.
Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung
von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach
dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen
ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte
sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige
von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.
Artikel 8.
Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen,
so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande
erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung
allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an
welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie
erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung
der Niederlande eingegangen ist.
Artikel 9.
Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 5 Abs. 3,4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an
dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der
Kündigung (Artikel 8 Abs. 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu
nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben
in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der
Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften
den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem
Wege übergeben werden sollen.
[Hier folgt im Original die Liste der Unterzeichneten:
1. Deutschland (unter Vorbehalt des Artikel 44)
2. die Vereinigten Staaten von Amerika
3. Argentinien
4. Österreich-Ungarn (unter Vorbehalt entspr. Erklärung vom 17.
August 1907)
5. Belgien
6. Bolivien
7. Brasilien
8. Bulgarien
9. Chile
10. China
11. Kolumbien
12. die Republik Kuba
13. Dänemark
14. die Dominikanische Republik
15. Ekuador
16. Spanien
17. Frankreich
18. Großbritannien
19. Griechenland
20. Guatemala
21. Haïti
22. Italien
23. Japan (unter Vorbehalt des Artikel 44)
24. Luxemburg
25. Mexiko
26. Montenegro (Vorbehalte zu Artikel 44 entspr. Protokoll vom 17.
August 1907)
27. Nikaragua
28. Norwegen
29. Panama
30. Paraguay
31. die Niederlande
32. Peru
33. Persien
34. Portugal
35. Rumänien
36. Rußland (Vorbehalte zu Artikel 44 entspr. Protokoll vom 17.
August 1907)
37. Salvador
38. Serbien
39. Siam
40. Schweden
41. die Schweiz
42. die Türkei (unter Vorbehalt des Artikel 3)
43. Uruguay
44. Venezuela]
Anlage zum Abkommen
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Erster Abschnitt.
KRIEGFÜHRENDE.
Erstes Kapitel.
Begriff des Kriegführenden.
Artikel 1.
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht
nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps,
wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen
verantwortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des
Krieges beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer
oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung
"Heer" einbegriffen.
Artikel 2.
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen
des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindrigenden
Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel
1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die
Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
Artikel 3.
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen
aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme
durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch anf Behandlung
als Kriegsgefangene.
Zweites Kapitel.
Kriegsgefangene.
Artikel 4.
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung,
aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie
gefangen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme
von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.
Artikel 5.
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an
anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht
über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre
Einschließung nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel
und nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig machenden
Umstände.
Artikel 6.
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere
nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu
verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner
Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen
kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder
für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen
des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten,
oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satze, wie er
den geleisteten Arbeiten entspricht.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen
oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im
Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage
verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen
bei der Freilassung ausgezahlt werden.
Artikel 7.
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden,
hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden
sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und
Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung,
die sie gefangen genommen hat.
Artikel 8.
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und
Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt
sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen
Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es
ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet
verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangen genommen
hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen
werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Artikel 9.
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren
Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift,
so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner
Klasse zustehen, entzogen werden.
Artikel 10.
Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn
die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind alsdann
bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen
sowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der
sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste
zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Artikel 11.
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung
gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung
verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen
Ehrenwort zu entsprechen.
Artikel 12.
Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den
Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist,
oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen
wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und
kann vor Gericht gestellt werden.
Artikel 13.
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören,
wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender
und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten
und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf
Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz
eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, das sie
begleiten.
Artikel 14.
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden
Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige
eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle
über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die
Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält
von den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die Unterbringung
und deren Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über Austausch,
über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über Sterbefälle
sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen
ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten. Die
Auskunftstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer,
den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad,
den Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme,
der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen
Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedenschlusse der
Regierung des anderen Kriegführenden übermittelt.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche
dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe u. s. w., die von den
gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in
Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen
werden, und stellt sie den Berechtigten zu.
Artikel 15.
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach
den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen,
die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von
den Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten
Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen
Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen,
um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können.
Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen
persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen
die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen
Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Beihilfen
an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in die Heimat
zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Artikel 16.
Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen,
Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt
sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe,
als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen
Postgebühren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten
Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie
von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.
Artikel 17.
Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den
Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen
gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.
Artikel 18.
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß
der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der
einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften
der Militärbehörde fügen.
Artikel 19.
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen
entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen des
eigenen Heeres.
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung
von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen
ist.
Artikel 20.
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester
Frist in ihre Heimat entlassen werden.
Drittes Kapitel.
Kranke und Verwundete.
Artikel 21.
Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung von
Kranken und Verwundeten bestimmen sich aus dem Genfer Abkommen.
Zweiter Abschnitt.
FEINDSELIGKEITEN.
Erstes Kapitel.
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.
Artikel 22.
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der
Mittel zur Schädigung des Feindes.
Artikel 23.
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist
namentlich untersagt:
a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des
feindlichen Volkes oder Heeres,
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder
wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet
sind, unnötig Leiden zu verursachen,
f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder
der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der
besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den
Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse
des Krieges dringend erheischt wird,
h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und
Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung
ihrer Klagbarkeit.
Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei
zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen;
dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben
waren.
Artikel 24.
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten
über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Artikel 25.
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder
Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.
Artikel 26.
Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschießung,
den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles was an ihm liegt
tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.
Artikel 27.
Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen
getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft
und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler,
die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel
wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig
zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit
deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer
vorher bekanntzugeben.
Artikel 28.
Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im
Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel.
Spione.
Artikel 29.
Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in
dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder
einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäß sind Militärpersonen, in Uniform, die in das Operationsgebiet
des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu
verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten
nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die
den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an
das feindliche Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören
ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen
zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen
Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.
Artikel 30.
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes
Urteil bestraft werden.
Artikel 31.
Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt
ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener
zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich
gemacht werden.
Drittes Kapitel.
Parlamentäre.
Artikel 32.
Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt
ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit
der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso
der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger
und Dolmetscher.
Artikel 33.
Der Befehlshaber, zudem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht
verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär
zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig
zurückzuhalten.
Artikel 34.
Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit,
wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine
bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder
dazu anzustiften.
Viertes Kapitel.
Kapitulationen.
Artikel 35.
Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen
sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft
beobachtet werden.
Fünftes Kapitel.
Waffenstillstand.
Artikel 36.
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft
eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine
bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien
jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter
der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes,
rechtzeitig benachrichtigt wird.
Artikel 37.
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter
sein.
Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden
Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der kriegführenden
Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.
Artikel 38.
Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen
Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten
sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt
einzustellen.
Artikel 39.
Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des
Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem
Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft
sind.
Artikel 40.
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien
gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen
sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.
Artikel 41.
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen,
die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung
der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den erlittenen
Schaden zu fordern.
Dritter Abschnitt.
MILITÄRISCHE GEWALT AUF BESETZTEM FEINDLICHEN GEBIETE.
Artikel 42.
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt
des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt
hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Artikel 43.
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden
übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen
zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das
öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und
zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung
der Landesgesetze.
Artikel 44.
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten
Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden
oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.
Artikel 45.
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen,
der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Artikel 46.
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das
Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen
Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47.
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Artikel 48.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst
nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften
tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der
Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie
die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.
Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden
Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies
nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses
Gebiets geschehen.
Artikel 50.
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung
wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung
nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.
Artikel 51.
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls
und unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals
erhoben werden.
Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über
die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen.
Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine
Empfangsbestätigung erteilt.
Artikel 52.
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder
Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert
werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes
stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die
Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland
teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung
des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen.
Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung
der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.
Artikel 53.
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das
bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate
zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel,
Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche
Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen
zu dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe
von Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen,
mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die
Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von Kriegsvorräten können,
selbst wenn sie Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden.
Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen
geregelt werden.
Artikel 54.
Die unterseeischen Kaben, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen
Gebiete verbinden, dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit
mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse
müssen sie gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt
werden.
Artikel 55.
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der
öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen
Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich
in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter
erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.
Artikel 56.
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit,
dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten,
auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung
von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von
Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet
werden. |